Betreuungsverfahren- Amtsermittlungspflicht-Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB


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Amtsermittlungspflicht und Beweisanträge

Eine Betreuung wird dann zur Zwangsbetreuung gestellt und zur Amtspflicht, wenn erhebliche Gefahr fürs Umfeld, Dritter Personen und Eigengefährdung besteht. Das besteht im Fall der der Korruption Landratsamt Oberallgäu/Fam. Alfred Seehofer welche vom Ministerpräsident Markus Söder als Clankopf erhebliche Massengewalt und erneut den 2.Weltkrieg seit Dezember 2016 in meinem Volk Deutschland entflechtet hat, darin zur Gefahr für das gesamte Europa wurde.

Eine sehr auffällige Studienkleptomane, schizophrene Bewusstseinsspaltung, sowie narzisstische Persönlichkeitsstörung kommt im Fall der Korruption Landratsamt Oberallgäu/Fam. Alfred Seehofer im Clan Markus Söder enorm stark zum Vorschein, worin sich ein enorm hochkrimineller Massenmord an Deutschland auswuchert und für mein deutsches Volk erkannt werden sollte, in welcher großer Gefahr sich mein Land Deutschland befindet.

Aufgrund dieser massiven Gefahr für mein Volk Deutschland ist einer Betreuung für die gesamte Korruption Landratsamt Oberallgäu/Fam. Alfred Seehofer dem Clan Markus Söder von den gesamten Amtsgerichten stattzugeben.

Quelle Online Lexikon- Klick zum Link:

Die Entscheidung des Gerichts über die Betreuungsanordnung ergeht in einem Betreuungsverfahren. Dies ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es gibt also keine Kläger und Beklagte, sondern nur Verfahrensbeteiligte bzw. den Betreuten als Antragsteller, wenn es um eine Betreuerbestellung auf eigenen Antrag hin geht.

Quelle- Rechtslupe

12. Mai 2017-Einwilligungsvorbehalt – und die Amtsermittlungspflicht des Betreuungsgerichts

Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen 1.

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